Unterschrift
§ 7.
Bei Personen, die auf Grund ihres Alters oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind eine Unterschrift zu leisten, ist anstelle der Unterschrift der Name in Blockschrift einzutragen. Erforderlichenfalls kann dieser auch von der Passbehörde eingetragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
20004791
Dokumentnummer
NOR40079182
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