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§ 7 PassG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2006

Unterschrift

§ 7.

Bei Personen, die auf Grund ihres Alters oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind eine Unterschrift zu leisten, ist anstelle der Unterschrift der Name in Blockschrift einzutragen. Erforderlichenfalls kann dieser auch von der Passbehörde eingetragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40079182

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