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§ 8 PassG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2006

Geburtsort

§ 8

Die Schreibweise des Geburtsortes richtet sich nach der Eintragung in der Geburtsurkunde; die Angabe des Landes, in dem sich der Geburtsort befindet, unterbleibt.

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