vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 NAPS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2006

Sicherheitserklärung

§ 6.

(1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff hat dafür Sorge zu tragen, dass ein an oder von Bord Gehen von Personen oder ein Umschlag von Gütern erst bei Vorliegen einer Sicherheitserklärung erfolgt, wenn

  1. 1. für den Betrieb des Schiffes eine höhere Gefahrenstufe gilt als für die Hafenanlage oder das Schiff, mit der bzw. dem ein Zusammenwirken stattfindet, oder
  2. 2. die Hafenanlage oder das Schiff, mit der bzw. dem ein Zusammenwirken stattfindet, nicht den Vorschriften des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.

(2) In der Sicherheitserklärung sind die Verantwortlichkeiten zwischen dem Schiff und der Hafenanlage oder dem anderen Schiff festzulegen. Die Verantwortlichkeiten richten sich nach dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004794

Dokumentnummer

NOR40079215

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)