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§ 7 NAPS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2006

Verfahren

§ 7.

(1) Die Sicherheitserklärung ist nach dem Muster des Anhanges 1 zu Teil B des ISPS-Codes vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder dem anderen Schiff zu erstellen und zwischen den Beteiligten auszutauschen.

(2) Sicherheitserklärungen sind vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ein Jahr ab Ausstellung an Bord aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004794

Dokumentnummer

NOR40079216

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