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§ 5 NAPS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2006

Verfahren

§ 5.

(1) Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von einem sicherheitsrelevanten Ereignis, welches Auswirkungen auf österreichische Seeschiffe hat oder haben könnte und ist noch keine höhere Gefahrenstufe aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Z 3 des SOLAS-Übereinkommens festgelegt, wird nach folgenden Verfahrensschritten vorgegangen:

  1. 1. Einschätzung und Bewertung der Bedrohungssituation im Hinblick auf die für die Sicherheit der österreichischen Seeschiffe erforderlichen Maßnahmen,
  2. 2. Festlegung der Gefahrenstufe.

(2) Von der Heraufsetzung der Gefahrenstufe wird die International Maritime Organisation (IMO) in London verständigt.

(3) Die Herabsetzung der Gefahrenstufe erfolgt sinngemäß nach dem in den Abs. 1 und 2 festgelegten Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004794

Dokumentnummer

NOR40079214

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