zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
§. 6.
Die Tagfahrt mit den einberufenen Besitzern findet unter der Leitung eines vom Gerichtsvorsteher bestimmten Mitgliedes des Curatelgerichtes statt.
Die einberufenen Besitzer können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Schlagworte
Kuratelgericht
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10001685
Dokumentnummer
NOR40001247
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