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§ 7 Kuratoren-ErgaenzungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1878

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§. 7.

Nach dem Beginne der Tagfahrt sind die Namen der erschienen Besitzer, beziehungsweise ihrer Bevollmächtigten, der Nominalbetrag der jedem Einzelnen gehörigen Werthpapiere und die Art zu Protokoll festzustellen, in welcher die Bescheinigung des Besitzes, sowie der Nachweis der Bevollmächtigung erfolgt.

Schlagworte

Wertpapier

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001248

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