zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
§. 7.
Nach dem Beginne der Tagfahrt sind die Namen der erschienen Besitzer, beziehungsweise ihrer Bevollmächtigten, der Nominalbetrag der jedem Einzelnen gehörigen Werthpapiere und die Art zu Protokoll festzustellen, in welcher die Bescheinigung des Besitzes, sowie der Nachweis der Bevollmächtigung erfolgt.
Schlagworte
Wertpapier
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10001685
Dokumentnummer
NOR40001248
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