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§ 6 Kuratoren-ErgaenzungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1878

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§. 6.

Die Tagfahrt mit den einberufenen Besitzern findet unter der Leitung eines vom Gerichtsvorsteher bestimmten Mitgliedes des Curatelgerichtes statt.

Die einberufenen Besitzer können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

Schlagworte

Kuratelgericht

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001247

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