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§ 5 Kuratoren-ErgaenzungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1878

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§. 5.

Der Curator hat außerdem den von ihm vertretenen Besitzern, soweit sie ihm bekannt sind, Ausfertigungen des Edictes mittelst recommandirter Postsendungen zuzuschicken.

Wenn es sich um Werthpapiere handelt, die von einer Unternehmung ausgegeben wurden, welche unter besonderer staatlicher Aufsicht steht, so hat das Curatelgericht eine Ausfertigung des Edictes dem diese Aufsicht ausübenden öffentlichen Organe mitzutheilen.

Schlagworte

Kurator, Edikt, Wertpapier, Kuratelgericht

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001246

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