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§ 4 Kuratoren-ErgaenzungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1878

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§. 4.

Das Edict ist an der Gerichtstafel des Curatelgerichtes anzuschlagen und durch einmalige Einschaltung in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitung zu veröffentlichen.

Wenn es sich um Werthpapiere handelt, welche in einem öffentlichen Coursblatte notirt sind, so ist das Edict auch an allen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Börsen anzuschlagen und durch die „Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

Das Gericht kann anordnen, daß die Veröffentlichung des Edictes auch durch andere als die im vorstehenden Absatze bezeichneten Zeitungen erfolge, sowie daß die Veröffentlichung wiederholt werde.

Die Tagfahrt für die Versammlung der einberufenen Besitzer ist so zu bestimmen, daß zwischen der Veröffentlichung des Edictes durch die Landeszeitung und dem für die Versammlung bestimmten Tage ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen und höchstens sechs Wochen liege.

Schlagworte

Edikt, Kuratelgericht, Wertpapier, Kursblatt

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001245

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