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§ 3 Kuratoren-ErgaenzungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1878

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§. 3.

Durch das Edict sind die von dem gemeinsamen Curator vertretenen Besitzer aufzufordern, bei einer Tagfahrt zu ihrer Einvernehmung und zur Wahl der Vertrauensmänner und der Ersatzmänner zu erscheinen.

In dieser Aufforderung ist auch zu bestimmen, welche Art von Bescheinigung über den Besitz an den in Frage kommenden Werthpapieren bei der Tagfahrt zu liefern sei.

Liegen dem Curatelgerichte Anträge des Curators über eine der curatelgerichtlichen Genehmigung bedürfende Rechtshandlung vor, so sind diese Anträge gleichfalls in dem Edicte anzugeben; auf Ansuchen des Curators kann auch eine kurze Begründung derselben aufgenommen werden.

Das Curatelgericht kann den gemeinsamen Curator auffordern, in Betreff des vorbezeichneten und des sonstigen Inhaltes des Edictes Vorschläge zu machen, beziehungsweise die in einem Ansuchen des Curators enthaltenen Vorschläge zu ergänzen.

Schlagworte

Edikt, Kurator, Wertpapier, Kuratelgericht

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001244

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