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§ 6 Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2016

4. Abschnitt

Berichterstattung Jahreskontrollberichte

§ 6

Die Kontrollstellen gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) teilen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem jeweils verfügbar gemachten Formblattes jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der im Bereich der Vermarktungsnormen (Abschnitt 2) und der Verbraucherinformation (Abschnitt 3) durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis in elektronischer Form mit.

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