5. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen, Außerkrafttreten Strafbestimmungen
§ 7
(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer
- 1. entgegen § 2 Abs. 2 dem BAES nicht oder erst nach Ablauf von 24 Stunden Mitteilung macht;
- 2. entgegen § 2 Abs. 4 keine, unvollständig oder unwahr Auskunft erteilt;
- 3. entgegen § 3 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren die vorgeschriebenen Angaben nicht, unvollständig oder unwahr darlegt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer
- 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er
- a) entgegen Art. 56 Abs. 2 das geografische Ursprungsgebiet von Fischereierzeugnissen, für die eine bestimmte Mindestgröße festgesetzt wurde, nicht belegt,
- b) entgegen Art. 57 Abs. 3 die Mindestvermarktungsnormen nicht nachweist,
- c) entgegen Art. 58 Abs. 5 die für Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im Rahmen der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben nicht zur Verfügung stellt,
- d) entgegen Art. 58 Abs. 6 über die in Abs. 5 lit. g und h aufgeführten Informationen keine oder nicht vollständig Auskunft zur Verfügung stellt;
- 2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 verstößt, indem er
- a) Erzeugnisse des Art. 3 entgegen Art. 2 Abs. 1 – auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 – vermarktet oder entgegen Art. 11 Abs. 1 – auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 – vermarktet,
- aa) deren Los entgegen Art. 5 Abs. 1 erster Satz hinsichtlich des Frischegrades oder Art. 8 Abs. 2 erster Satz hinsichtlich der Größenklassen nicht einheitlich ist,
- bb) bei denen entgegen Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 die Frischeklasse, oder entgegen Art. 7 und Art. 8 Abs. 3 die Größenklasse nicht oder unrichtig angegeben ist, oder die Art der Aufmachung nicht der vorgeschriebenen Weise entspricht,
- b) Erzeugnisse des Art. 3 entgegen Art. 11 Abs. 1 – auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 – vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden;
- 3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven oder sardinenartige Erzeugnisse in Konserven transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
- a) die eine Anforderung des Art. 1a oder des Art. 2 über die verwendete Fischart, deren Behandlungen oder das Behältnis nicht erfüllen,
- b) bei denen entgegen Art. 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,
- c) deren Aufguss entgegen Art. 5 letzter Halbsatz des zweiten Satzes aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,
- d) die entgegen Art. 6 Abs. 1 lit. c nicht den typischen Geruch und Geschmack aufweisen oder einen unangenehmen Geruch oder Geschmack haben und insbesondere bitter, oxidiert oder ranzig schmecken,
- e) die entgegen Art. 6 Abs. 1 lit. d Fremdkörper enthalten,
- f) deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Art. 7 lit. a bis d oder des Art. 7a entspricht;
- 4. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
- a) die eine Anforderung des Art. 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,
- b) die entgegen Art. 2 Abs. 2 erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,
- c) deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,
- d) in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 2 die Worte „Thunfisch“ und „Bonito“ zusammen erscheinen,
- e) die entgegen den Vorgaben des Art. 5 Abs. 4 die Bezeichnung „im eigenen Saft“ tragen,
- f) bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Art. 6 entspricht;
- 5. gegen die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 verstößt, indem er
- a) entgegen Art. 35 Abs. 1 auf der Stufe des Einzelhandels im Sinne von Art. 5 lit. g der genannten Verordnung dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung
- aa) Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zum Verkauf anbietet oder verkauft, die in ihrer Kennzeichnung und Etikettierung nicht die vorgeschriebenen Angaben enthalten oder diese Angaben unrichtig darlegt,
- bb) unverpackte Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zum Verkauf anbietet oder verkauft, ohne die vorgeschriebenen Angaben durch Handelsinformationen bekanntzugeben oder diese Angaben unrichtig darlegt,
- b) bei der Angabe des Fang- bzw. Produktionsgebiets (Art. 35 Abs. 1 lit. c) nicht gemäß Art. 38 vorgeht.
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