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§ 2 Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2016

2. Abschnitt

Vermarktungsnormen und zulässige Mindestgrößen Kontrollvorgang

§ 2

(1) Werden Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 und/oder Mindestreferenzgrößen gemäß Art. 15 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt sind, eingeführt, so kann die Kontrolle bereits stattfinden, während diese Erzeugnisse noch unter zollamtlicher Überwachung stehen.

(2) Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr hiervon schriftlich, fernschriftlich oder auf elektronischem Wege Mitteilungen zu machen.

(3) Bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, für die Vermarktungsnormen und/oder Mindestreferenzgrößen im Sinne von Abs. 1 festgelegt sind, kann die Kontrolle im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und beim Import aus Drittländern sowohl während des Transportes als auch bei der Lagerung und dem Verkauf innerhalb des Bundesgebietes ausgeübt werden. Erfolgt die Kontrolle während des Transportes, sind zum Zwecke der Anhaltung des Transportmittels Organe der Bundespolizei oder der Zollverwaltung beizuziehen.

(4) Jeder Händler oder Verarbeiter von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur hat dem BAES nach Aufforderung über Warenlieferungen aus der Union vollständig Auskunft zu geben, um eine Kontrolle der Vermarktungsnormen und der Mindestgrößen im Sinne von Abs. 1 bei Transport, Lagerung und Verkauf zu ermöglichen.

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