Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
§ 3
In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren über Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, ausgenommen in solchen Papieren des Einzelhandels, sind, falls gemeinsame Vermarktungsnormen bestehen oder Mindestreferenzgrößen festgelegt sind, nachstehende Angaben darzulegen:
- 1. die Handelsbezeichnung der Art und das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder gewonnen wurde,
- 2. Menge und KN-Code,
- 3. die Frischeklassen und Größenklassen und
- 4. gegebenenfalls die jeweilige Mindestreferenzgröße.
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