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§ 3 Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2016

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

§ 3

In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren über Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, ausgenommen in solchen Papieren des Einzelhandels, sind, falls gemeinsame Vermarktungsnormen bestehen oder Mindestreferenzgrößen festgelegt sind, nachstehende Angaben darzulegen:

  1. 1. die Handelsbezeichnung der Art und das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder gewonnen wurde,
  2. 2. Menge und KN-Code,
  3. 3. die Frischeklassen und Größenklassen und
  4. 4. gegebenenfalls die jeweilige Mindestreferenzgröße.

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