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§ 7 Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2016

5. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen, Außerkrafttreten Strafbestimmungen

§ 7

(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer

  1. 1. entgegen § 2 Abs. 2 dem BAES nicht oder erst nach Ablauf von 24 Stunden Mitteilung macht;
  2. 2. entgegen § 2 Abs. 4 keine, unvollständig oder unwahr Auskunft erteilt;
  3. 3. entgegen § 3 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren die vorgeschriebenen Angaben nicht, unvollständig oder unwahr darlegt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer

  1. 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er
  1. a) entgegen Art. 56 Abs. 2 das geografische Ursprungsgebiet von Fischereierzeugnissen, für die eine bestimmte Mindestgröße festgesetzt wurde, nicht belegt,
  2. b) entgegen Art. 57 Abs. 3 die Mindestvermarktungsnormen nicht nachweist,
  3. c) entgegen Art. 58 Abs. 5 die für Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im Rahmen der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben nicht zur Verfügung stellt,
  4. d) entgegen Art. 58 Abs. 6 über die in Abs. 5 lit. g und h aufgeführten Informationen keine oder nicht vollständig Auskunft zur Verfügung stellt;
  1. 2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 verstößt, indem er
  1. a) Erzeugnisse des Art. 3 entgegen Art. 2 Abs. 1 – auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 – vermarktet oder entgegen Art. 11 Abs. 1 – auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 – vermarktet,
  1. aa) deren Los entgegen Art. 5 Abs. 1 erster Satz hinsichtlich des Frischegrades oder Art. 8 Abs. 2 erster Satz hinsichtlich der Größenklassen nicht einheitlich ist,
  2. bb) bei denen entgegen Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 die Frischeklasse, oder entgegen Art. 7 und Art. 8 Abs. 3 die Größenklasse nicht oder unrichtig angegeben ist, oder die Art der Aufmachung nicht der vorgeschriebenen Weise entspricht,
  1. b) Erzeugnisse des Art. 3 entgegen Art. 11 Abs. 1 – auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 – vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden;
  1. 3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven oder sardinenartige Erzeugnisse in Konserven transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
  1. a) die eine Anforderung des Art. 1a oder des Art. 2 über die verwendete Fischart, deren Behandlungen oder das Behältnis nicht erfüllen,
  2. b) bei denen entgegen Art. 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,
  3. c) deren Aufguss entgegen Art. 5 letzter Halbsatz des zweiten Satzes aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,
  4. d) die entgegen Art. 6 Abs. 1 lit. c nicht den typischen Geruch und Geschmack aufweisen oder einen unangenehmen Geruch oder Geschmack haben und insbesondere bitter, oxidiert oder ranzig schmecken,
  5. e) die entgegen Art. 6 Abs. 1 lit. d Fremdkörper enthalten,
  6. f) deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Art. 7 lit. a bis d oder des Art. 7a entspricht;
  1. 4. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
  1. a) die eine Anforderung des Art. 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,
  2. b) die entgegen Art. 2 Abs. 2 erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,
  3. c) deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,
  4. d) in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 2 die Worte „Thunfisch“ und „Bonito“ zusammen erscheinen,
  5. e) die entgegen den Vorgaben des Art. 5 Abs. 4 die Bezeichnung „im eigenen Saft“ tragen,
  6. f) bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Art. 6 entspricht;
  1. 5. gegen die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 verstößt, indem er
  1. a) entgegen Art. 35 Abs. 1 auf der Stufe des Einzelhandels im Sinne von Art. 5 lit. g der genannten Verordnung dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung
  1. aa) Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zum Verkauf anbietet oder verkauft, die in ihrer Kennzeichnung und Etikettierung nicht die vorgeschriebenen Angaben enthalten oder diese Angaben unrichtig darlegt,
  2. bb) unverpackte Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zum Verkauf anbietet oder verkauft, ohne die vorgeschriebenen Angaben durch Handelsinformationen bekanntzugeben oder diese Angaben unrichtig darlegt,
  1. b) bei der Angabe des Fang- bzw. Produktionsgebiets (Art. 35 Abs. 1 lit. c) nicht gemäß Art. 38 vorgeht.

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