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§ 5 Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2016

Kleine Mengen

§ 5

Von den Anforderungen des Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die obligatorischen Angaben in der Kennzeichnung und Etikettierung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur sind kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, sofern diese den in Art. 58 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Wert nicht überschreiten, ausgenommen.

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