Finanzierung
§ 6.
(1) Die Finanzierung der GSA erfolgt aus
- 1. Mitteln, die ihr der Bund aufgrund einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, bereitstellt, womit die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 8 bis 10 jedenfalls abgedeckt sind,
- 2. sonstigen Mitteln, die ihr der Bund bereitstellt, sowie
- 3. sonstigen Einnahmen und Zuwendungen.
(2) Die GSA ist berechtigt über die in der aktuellen Leistungsvereinbarung gemäß § 7 vereinbarten Leistungen hinaus, Dienstleistungen in den Bereichen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt zu erbringen, wenn dabei
- 1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Leistungsvereinbarung übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird,
- 2. die für wirtschaftliche Tätigkeiten geltenden, insbesondere wettbewerbsrechtlichen, Regeln eingehalten werden,
- 3. Aufträge im öffentlichen Interesse bevorzugt behandelt werden und
- 4. die Begrenzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, eingehalten wird.
(3) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Im Sinne der erforderlichen Kostenwahrheit
- 1. verbleiben die aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielten Einnahmen der GSA und reduzieren nicht die gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 bereitgestellten Mittel,
- 2. dürfen Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht aus den gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 bereitgestellten Mitteln ausgeglichen werden,
- 3. dürfen
- a) Verluste aus Tätigkeiten, die mit Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 finanziert werden, nicht aus den gemäß Abs. 1 Z 2 und
- b) Verluste aus Tätigkeiten, die mit Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 finanziert werden, nicht aus den gemäß Abs. 1 Z 1
- bereitgestellten Mitteln ausgeglichen werden,
- 4. sind im Rechnungswesen die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten in getrennten Rechnungskreisen darzustellen und
- 5. sind § 1 Abs. 3, § 9, der 2. Abschnitt sowie die §§ 21 bis 23 auf wirtschaftliche Tätigkeiten nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Gesetzesnummer
20011885
Dokumentnummer
NOR40243786
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