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§ 6 GSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2022

Finanzierung

§ 6.

(1) Die Finanzierung der GSA erfolgt aus

  1. 1. Mitteln, die ihr der Bund aufgrund einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, bereitstellt, womit die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 8 bis 10 jedenfalls abgedeckt sind,
  2. 2. sonstigen Mitteln, die ihr der Bund bereitstellt, sowie
  3. 3. sonstigen Einnahmen und Zuwendungen.

(2) Die GSA ist berechtigt über die in der aktuellen Leistungsvereinbarung gemäß § 7 vereinbarten Leistungen hinaus, Dienstleistungen in den Bereichen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt zu erbringen, wenn dabei

  1. 1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Leistungsvereinbarung übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird,
  2. 2. die für wirtschaftliche Tätigkeiten geltenden, insbesondere wettbewerbsrechtlichen, Regeln eingehalten werden,
  3. 3. Aufträge im öffentlichen Interesse bevorzugt behandelt werden und
  4. 4. die Begrenzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, eingehalten wird.

(3) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Im Sinne der erforderlichen Kostenwahrheit

  1. 1. verbleiben die aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielten Einnahmen der GSA und reduzieren nicht die gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 bereitgestellten Mittel,
  2. 2. dürfen Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht aus den gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 bereitgestellten Mitteln ausgeglichen werden,
  3. 3. dürfen
  1. a) Verluste aus Tätigkeiten, die mit Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 finanziert werden, nicht aus den gemäß Abs. 1 Z 2 und
  2. b) Verluste aus Tätigkeiten, die mit Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 finanziert werden, nicht aus den gemäß Abs. 1 Z 1
  1. 4. sind im Rechnungswesen die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten in getrennten Rechnungskreisen darzustellen und
  2. 5. sind § 1 Abs. 3, § 9, der 2. Abschnitt sowie die §§ 21 bis 23 auf wirtschaftliche Tätigkeiten nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243786

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