vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Geschlechtskrankheitengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1945

§ 6.

(1) Geschlechtskranken, die vom Amtsarzte in eine Krankenanstalt eingewiesen wurden, darf die Aufnahme in einem öffentlichen Krankenhaus während der Dauer der Übertragbarkeit – sofern statutarische Bestimmungen des Krankenhauses dem nicht entgegenstehen – nicht verweigert werden. Die Kranken haben während der Dauer der Behandlung im Krankenhaus zu verbleiben, es sei denn, daß der Leiter des Krankenhauses eine ambulatorische Behandlung zuläßt.

(2) Erklärt der Leiter des Krankenhauses eine ambulatorische Behandlung für zulässig, hat er dem Amtsarzt, der die Spitalsaufnahme angeordnet hat, sofort von seiner Anordnung Mitteilung zu machen.

(3) Der Kranke hat die vom zuständigen Arzte getroffene Anordnung gewissenhaft zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10010244

Dokumentnummer

NOR12129673

alte Dokumentnummer

N8194531865L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)