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§ 5 Geschlechtskrankheitengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1945

Behandlung und Überwachung.

§ 5.

(1) Der Amtsarzt hat auf Grund der ihm zugekommenen Anzeige den Kranken zum Gesundheitsamt vorzuladen.

(2) Der Amtsarzt entscheidet nach vorgenommener Untersuchung, ob der Kranke in der Behandlung eines zur Ausübung der Praxis in Österreich berechtigten Arztes verbleiben kann, in ambulatorische Behandlung eines Krankenhauses einzuweisen oder in ein Krankenhaus (Abteilung für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten) aufzunehmen ist.

(3) Nach Abschluß der Behandlung [Abs. ] kann die Sanitätsbehörde die gesundheitliche Überwachung des aus der Behandlung Entlassenen anordnen. Der Amtsarzt hat in diesem Falle auszusprechen, ob die Überwachung durch einen zur Ausübung der Praxis in Österreich berechtigten Arzt, durch eine Beratungsstelle oder durch ein Krankenhaus zu erfolgen hat.

(4) Der aus der Behandlung Entlassene ist verpflichtet, der amtsärztlich angeordneten Überwachung gewissenhaft zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10010244

Dokumentnummer

NOR12129672

alte Dokumentnummer

N8194531864L

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