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§ 6 Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2019

Beratung

§ 6.

(1) Jedes Mitglied der Begutachtungskommission darf zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen.

(2) Die oder der Vorsitzende hat den Mitgliedern der Begutachtungskommission in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Schlusswort zu.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40213574

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