Schriftverkehr
§ 5.
Nach der Beschlussfassung über die Tagesordnung und nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Begutachtungskommission der seit der letzten Sitzung zum Auswahlverfahren geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019
Gesetzesnummer
20010599
Dokumentnummer
NOR40213573
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)