Beratung
§ 6.
(1) Jedes Mitglied der Begutachtungskommission darf zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen.
(2) Die oder der Vorsitzende hat den Mitgliedern der Begutachtungskommission in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Schlusswort zu.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019
Gesetzesnummer
20010599
Dokumentnummer
NOR40213574
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