Sitzungen der Begutachtungskommission
§ 7.
(1) Die oder der Vorsitzende hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Begutachtungskommission kann unmittelbar danach weitere Tagesordnungspunkte einbringen.
(2) Nach Vorliegen einer allfälligen Ergänzung der Tagesordnung haben die stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission die endgültige Tagesordnung zu beschließen. Eine spätere Änderung der Tagesordnung bedarf einer einstimmigen Beschlussfassung.
(3) Eine Expertin oder ein Experte der mit der Durchführung des Assessments beauftragten Einrichtung (Personalberaterin oder Personalberater; § 207f Abs. 3 Z 1 BDG 1979 und § 26a Abs. 3 Z 1 LDG 1984) ist hinsichtlich der Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers, für welche oder für welchen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen worden ist, der Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers bei der Prüfung der Eignung gemäß § 10 nicht beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019
Gesetzesnummer
20010599
Dokumentnummer
NOR40213575
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