1. ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001 2. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Berechnung der Gebühren, Stundung.
§ 6.
(1) Die Gebühren (§§ 4 und 5) sind von der Verwahrungsabteilung zu berechnen und aus Anlass einer Ausfolgung dem Verwahrschaftsgericht bekannt zu geben.
(2) Das Verwahrschaftsgericht hat festzustellen, ob eine Befreiung von den Gebühren (§ 1 Abs. 3 und 4) besteht.
(3) Auf Antrag kann das Verwahrschaftsgericht auch die Stundung der Gebühren bewilligen, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und angemessene Sicherheit geleistet wird. Ferner ist die Stundung von Amts wegen zu bewilligen, wenn dies die Ausfolgung eines Verwahrnisses an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung erfordert.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 entscheidet das Verwahrschaftsgericht in dem Verfahren, in welchem über die Ausfolgung zu entscheiden ist. Von der Entscheidung ist die Verwahrungsabteilung zu verständigen.
1. ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001
2. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
10002030
Dokumentnummer
NOR40155640
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