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§ 6 Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

1. ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001 2. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Berechnung der Gebühren, Stundung.

§ 6.

(1) Die Gebühren (§§ 4 und 5) sind von der Verwahrungsabteilung zu berechnen und aus Anlass einer Ausfolgung dem Verwahrschaftsgericht bekannt zu geben.

(2) Das Verwahrschaftsgericht hat festzustellen, ob eine Befreiung von den Gebühren (§ 1 Abs. 3 und 4) besteht.

(3) Auf Antrag kann das Verwahrschaftsgericht auch die Stundung der Gebühren bewilligen, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und angemessene Sicherheit geleistet wird. Ferner ist die Stundung von Amts wegen zu bewilligen, wenn dies die Ausfolgung eines Verwahrnisses an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung erfordert.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 entscheidet das Verwahrschaftsgericht in dem Verfahren, in welchem über die Ausfolgung zu entscheiden ist. Von der Entscheidung ist die Verwahrungsabteilung zu verständigen.

1. ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001

2. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR40155640

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