vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1962

Zahlungspflicht, gesetzliches Pfandrecht.

§ 7.

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren und Barauslagen obliegt der Partei, an die das Verwahrnis ausgefolgt wird.

(2) Mit dem Erlag wird an dem Verwahrnis ein Pfandrecht für die Gebühren und Barauslagen im Range des Erlagstages begründet.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR12026945

alte Dokumentnummer

N2196214584T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)