Zahlungspflicht, gesetzliches Pfandrecht.
§ 7.
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren und Barauslagen obliegt der Partei, an die das Verwahrnis ausgefolgt wird.
(2) Mit dem Erlag wird an dem Verwahrnis ein Pfandrecht für die Gebühren und Barauslagen im Range des Erlagstages begründet.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
10002030
Dokumentnummer
NOR12026945
alte Dokumentnummer
N2196214584T
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