Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 8, BGBl. Nr. 182/1962)
- 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (Anm.: Z 2 und Z 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
- 4. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
- 5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;
- Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
- Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
- (Anm.: Z 6 und Z 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
10002030
Dokumentnummer
NOR40024058
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