§ 6.
Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen nach § 1 können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geltend gemacht werden:
- a) von Personen, denen unter Berücksichtigung der Nichtigkeit der Entziehung die Gesamtheit der Anteilsrechte an der aufgelösten juristischen Person zugestanden ist,
- b) von einem Sachwalter,
- c) von der wiederhergestellten juristischen Person.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Gesetzesnummer
20000700
Dokumentnummer
NOR40008086
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