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§ 5 Fünftes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1949

Wiederherstellung der juristischen Person.

§ 5.

(1) Geschädigte Anteilsberechtigte [§ 1, Abs.], die im Zeitpunkt der Auflösung der juristischen Person mindestens die einfache Mehrheit der Anteilsberechtigten vertreten haben, können binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses gemäß § 3, Abs., bei der Rückstellungskommission die Einleitung des Verfahrens zur Wiederherstellung der aufgelösten juristischen Person (§ 7) beantragen.

(2) Wenn die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz vorliegen, hat die Rückstellungskommission dem Antrage stattzugeben, es sei denn, daß öffentliche Interessen entgegenstehen. Hierüber kann sie vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung eine Äußerung einholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien abzugeben ist. Langt sie binnen drei Monaten bei der Rückstellungskommission nicht ein, so hat diese anzunehmen, daß nach Ansicht des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20000700

Dokumentnummer

NOR40008085

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