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§ 6 Fünftes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1949

§ 6.

Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen nach § 1 können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geltend gemacht werden:

  1. a) von Personen, denen unter Berücksichtigung der Nichtigkeit der Entziehung die Gesamtheit der Anteilsrechte an der aufgelösten juristischen Person zugestanden ist,
  2. b) von einem Sachwalter,
  3. c) von der wiederhergestellten juristischen Person.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20000700

Dokumentnummer

NOR40008086

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