Kindersitze
§ 6.
(1) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.
(2) Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:
- 1. mit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
- 2. mit einem höhenverstellbaren Beinschutz,
- 3. mit einer Vorrichtung, die sicherstellt, dass die Beine nicht in die Speichen gelangen können und
- 4. mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.
(2a) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann; die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.
(3) Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis
- 1. in deutscher Sprache laut Anhang II oder
- 2. in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang II dargestellt werden müssen,
in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
20001272
Dokumentnummer
NOR40156883
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