Ladegewicht
§ 7.
Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten:
- 1. bei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg,
- 2. bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg,
- 3. bei ungebremsten Anhängern 60 kg.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
20001272
Dokumentnummer
NOR40017682
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