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§ 5 Fahrradverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2001

Fahrradanhänger

§ 5.

(1) Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:

  1. 1. mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,
  2. 2. mit einem roten Rücklicht,
  3. 3. vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten Rückstrahler dürfen mit den Rücklichtern verbunden sein; sowie
  4. 4. jeweils einem gelben Rückstrahler an den seitlichen Flächen.

    Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so anzubringen, dass die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist. Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von jeweils mindestens 20 cm2 aufweisen.

(2) Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten.

(3) Zum Personentransport bestimmte Fahrradanhänger müssen unabhängig von Abs. 1 und 2 zusätzlich ausgerüstet sein:

  1. 1. mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen,
  2. 2. mit einer mindestens 1,5 m hohen, biegsamen Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel und
  3. 3. mit einer Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser und gegenüber Hinausbeugen und gegenüber Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist.

(4) Personen dürfen nur in Fahrradanhängern befördert werden, die zum Personentransport bestimmt sind (Abs. 3). Die Angaben des Herstellers über Gewicht, Größe und Anzahl der zu transportierenden Personen sind einzuhalten. Die Befestigung am Fahrrad darf ausschließlich über eine betriebssichere Kupplung erfolgen.

(5) Die Beschaffenheit der Kupplung muss gewährleisten, dass der Anhänger aufrecht stehen bleibt, wenn das Zugfahrrad umkippt.

(6) Fahrradanhänger dürfen nur zusammen mit

  1. 1. einer leicht verständlichen Betriebsanleitung für die sichere Befestigung am Fahrrad
  1. a) in deutscher Sprache oder
  2. b) in Form einer bildlichen Darstellung und
  1. 2. sofern der Anhänger für den Personentransport bestimmt ist, einem Sicherheitshinweis
  1. a) in deutscher Sprache laut Anhang I oder
  2. b) in bildlicher Darstellung, wobei die Inhalte laut Anhang I dargestellt werden müssen,

    in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20001272

Dokumentnummer

NOR40017680

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