Technologie
§ 6.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Grundlagen der Mechanik,
- 2. Betriebs-, Werks- und Hilfsstoffe,
- 3. Vorrichtungen, Werkzeuge und Maschinen,
- 4. Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle,
- 5. Kenndaten der Fahrradrahmen,
- 6. Kraftübertragung (Schaltung, Antriebseinheit,...),
- 7. Bremsanlage (Hydraulisch, Seilzug, …),
- 8. Federgabeln und Dämpfersysteme,
- 9. allgemeine Fahrradmechatronik inklusive Zubehör,
- 10. Zusatzantriebe,
- 11. Fehleranalyse am Fahrrad mit Kundenumgang.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Betriebsstoff, Werksstoff
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010702
Dokumentnummer
NOR40215675
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)