Angewandte Mathematik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen-, Flächen, Volums- und Winkelberechnungen,
- 2. Berechnungen zur Mechanik (zB Reibung, Kraft, ...),
- 3. Berechnungen zur Übersetzung und Schaltung (zB Übersetzungsverhältnisse, ...),
- 4. einfache Berechnungen zur Elektrotechnik (zB Beleuchtungsanlage, ...).
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010702
Dokumentnummer
NOR40215676
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