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§ 8 Fahrradmechatronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Fachzeichnen

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat folgende Aufgaben nach Angabe zu umfassen:

  1. 1. Eine Werkstattzeichnung,
  2. 2. eine einfache elektrische Schaltskizze,
  3. 3. Entwurfsskizzen einzelner Baugruppen.

(2)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3)  Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010702

Dokumentnummer

NOR40215677

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