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§ 6 Fahrradmechatronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Technologie

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Grundlagen der Mechanik,
  2. 2. Betriebs-, Werks- und Hilfsstoffe,
  3. 3. Vorrichtungen, Werkzeuge und Maschinen,
  4. 4. Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle,
  5. 5. Kenndaten der Fahrradrahmen,
  6. 6. Kraftübertragung (Schaltung, Antriebseinheit,...),
  7. 7. Bremsanlage (Hydraulisch, Seilzug, …),
  8. 8. Federgabeln und Dämpfersysteme,
  9. 9. allgemeine Fahrradmechatronik inklusive Zubehör,
  10. 10. Zusatzantriebe,
  11. 11. Fehleranalyse am Fahrrad mit Kundenumgang.

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Betriebsstoff, Werksstoff

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010702

Dokumentnummer

NOR40215675

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