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§ 6 EmRegV-OW 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2024

Erfordernisse an die Erfassung von (Ab)Wasserinhaltsstoffen und (Ab)Wassermengen und Häufigkeiten der Messungen

§ 6.

(1) Ist für einen Bescheidparameter die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach § 5. Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß § 4 Abs. 3 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten.

(2) Ist für einen prioritären Stoff derAnlage C die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so ist bei einer für den Teilstrom bewilligten maximalen Abwassermenge

  1. 1. bis 100 Kubikmeter pro Tag drei Mal pro Jahr,
  2. 2. bei mehr als 100 bis maximal 1000 Kubikmeter pro Tag sechs Mal pro Jahr und
  3. 3. bei mehr als 1000 Kubikmeter pro Tag zwölf Mal pro Jahr
  1. zu messen.

(3) Ist für den (Ab)Wasserparameter TOC oder alternativ CSB die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen wie für prioritäre Stoffe (Abs. 2) einzuhalten.

(4) Bei Einzelmessungen von Bescheidparametern sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und II der MVW festgelegten Methoden für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls Mindestbestimmungsgrenzen anzuwenden.

(5) Bei Einzelmessungen von prioritären Stoffen sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und VI der MVW festgelegten Probenahme-, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.

(5a) Bei Einzelmessungen von BVT-Beobachtungsparametern sind § 4 und Anlage A der MVW bezüglich Probenahme, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.

(6) Die (Ab)Wassermengen sind gemäß den in Anlage A Abschnitt I der MVW genannten Methoden zu ermitteln. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 Kubikmeter pro Tag durch eine den Abwasservolumenstrom in der Zeit kontinuierlich elektronisch oder physisch aufzeichnende Mengenmessung zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab)Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 Kubikmeter pro Tag genügt die Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder die Messung mit einer Messwehr, einem Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung.

(7) Bei einer diskontinuierlich betriebenen Einleitung (zB Chargenbetrieb) sind die Anzahl der Einleitvorgänge und das jeweils bei den Einzelvorgängen abgeleitete (Ab)Wasservolumen zu erfassen.

Schlagworte

Probenahmemethode, Aufbereitungsmethode

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

20009954

Dokumentnummer

NOR40262658

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