Schlussbestimmung
§ 7.
Für registerpflichtige Personen, die in den Jahren 2015 oder 2016 Jahresfrachten prioritärer Stoffe nach der EmRegV-OW durch Einzelmessungen ermittelt und ins EMREG-OW gemeldet haben, sind bis zum Berichtsjahr 2022 die Frachten jener Stoffe zu berechnen und zu melden, die zuletzt als Stoffe der Kategorie B nach der EmRegV-OW zu messen waren.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
20009954
Dokumentnummer
NOR40196194
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