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§ 6 Elektronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Elektronik

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
  2. 2. Grundlagen der Elektrotechnik,
  3. 3. Grundlagen der Elektronik,
  4. 4. Grundlagen der Digitaltechnik,
  5. 5. Prüftechnik und Messtechnik.

(2)  Die Prüfung kann auch mit elektronischen Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20007266

Dokumentnummer

NOR40128542

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