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§ 5 Elektronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1)   Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in elektronischer Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2)  Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3)  Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4)  Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20007266

Dokumentnummer

NOR40128541

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