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§ 4 Elektronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2)  Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Elektronik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3)  Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4)  Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20007266

Dokumentnummer

NOR40128540

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