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§ 7 Elektronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
  2. 2. Grundlagen der Gleichstromtechnik,
  3. 3. Grundlagen der Wechselstromtechnik,
  4. 4. Stromversorgungstechnik,
  5. 5. Messtechnik,
  6. 6. Zahlensysteme.

(2)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20007266

Dokumentnummer

NOR40128543

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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