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§ 8 Elektronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Fachzeichnen

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat das Erstellen folgender Zeichnungen zu umfassen:

  1. 1. Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
  2. 2. Schalt- und Stromlaufplan unter Verwendung genormter Schaltzeichen.

(2)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3)  Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Schaltplan

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20007266

Dokumentnummer

NOR40128544

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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