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§ 6 DPMG-Durchführungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 6.

(1) Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des § 14 DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären, können den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 und 2 DPMG erbringen.

(2) Der Nachweis im Sinne des § 16 Abs. 1 DPMG ist über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar. Die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 DPMG sind auf Aufforderung dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Der Nachweis hat zu enthalten:

  1. 1. Information, ob im Inland, in welchen anderen Mitgliedstaaten oder qualifizierten Drittländern vom anderen Plattformbetreiber gemeldet wurde;
  2. 2. die genaue Bezeichnung des anderen Plattformbetreibers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
  3. 3. die Postanschrift des anderen Plattformbetreibers;
  4. 4. sofern verfügbar, jede Steueridentifikationsnummer, die dem anderen Plattformbetreiber ausgestellt wurde.

(3) Der Nachweis im Sinne des § 16 Abs. 2 DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/ ) im Portal für digitale Plattformen zu erbringen. Der Nachweis hat zu enthalten:

  1. 1. Informationen über Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte des Plattformbetreibers in Österreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten, und
  2. 2. die Auswahl des Mitgliedstaats, in dem die Meldepflicht nachweislich erfüllt wird.

(4) Dem Nachweis gemäß Abs. 3 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(5) Die Informationen gemäß Abs. 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20012130

Dokumentnummer

NOR40249571

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