§ 6.
(1) Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des § 14 DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären, können den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 und 2 DPMG erbringen.
(2) Der Nachweis im Sinne des § 16 Abs. 1 DPMG ist über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar. Die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 DPMG sind auf Aufforderung dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Der Nachweis hat zu enthalten:
- 1. Information, ob im Inland, in welchen anderen Mitgliedstaaten oder qualifizierten Drittländern vom anderen Plattformbetreiber gemeldet wurde;
- 2. die genaue Bezeichnung des anderen Plattformbetreibers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
- 3. die Postanschrift des anderen Plattformbetreibers;
- 4. sofern verfügbar, jede Steueridentifikationsnummer, die dem anderen Plattformbetreiber ausgestellt wurde.
(3) Der Nachweis im Sinne des § 16 Abs. 2 DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/ ) im Portal für digitale Plattformen zu erbringen. Der Nachweis hat zu enthalten:
- 1. Informationen über Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte des Plattformbetreibers in Österreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten, und
- 2. die Auswahl des Mitgliedstaats, in dem die Meldepflicht nachweislich erfüllt wird.
(4) Dem Nachweis gemäß Abs. 3 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(5) Die Informationen gemäß Abs. 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20012130
Dokumentnummer
NOR40249571
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