5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 7.
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20012130
Dokumentnummer
NOR40249572
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