§ 6
(Anm.: Abs. 1 gegenstandslos)
(2) Die beim Gesundheitsamt beschäftigten Gesundheitspflegerinnen haben durch Hausbesuche und Hilfe in den Beratungsstunden die Ermittlungen und Feststellungen zu unterstützen und beratend einzugreifen. Sie können, ebenso wie das übrige ärztliche Hilfspersonal, nebenher zu Büroarbeiten des Gesundheitsamtes herangezogen werden.
vgl. § 1 R-ÜG 1945, StGBl. Nr. 6/1945
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129493
alte Dokumentnummer
N8193537663L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)